img1.gif

 

 

 

 Index>Urlaubsländer-Ausw.
 Zollbestimmungen

  

 

 

                   

         

 

 

 

 
Unsere bisherigen Urlaubsländer - einige Zollbestimmungen
                       
 (Informationen, Fakten....)

Reise und Post > Bestimmungen im Reiseverkehr

Die neuen Zollbestimmungen 
 
                          
Tabakwaren  
                          
Kraftstoff
                          
Neue Bestimmungen im Jahr 2006
                          
http://www.zoll-d.de/

Souvenirs aus anderen Ländern: Diese Mitbringsel bitte liegen lassen!
Die Verlockung, exotische Reiseandenken mitzunehmen, ist groß. Bei diesen Dingen macht der Zoll allerdings richtig Ärger! Es gibt Mitbringsel, die sollten Sie lieber nicht mit nach Hause nehmen - sonst gibt es Ärger mit dem Zoll.

1. Krokotäschchen und Co. -  geschmacklos und verboten
Sie sollen Ihren Urlaub richtig genießen, aber als Mitbringsel reichen auch schöne Schnappschüsse: Also bitte Finger weg von vermeintlich schicken Krokotäschchen, Schmuck aus Elefantenhaar, Fellen von Raubkatzen, Schuhen aus Schlangenleder oder Aschenbechern aus Horn.
Das Washingtoner Artenschutzabkommen, dem Deutschland schon 1976 beigetreten ist, schützt nämlich Krokodile, Elefanten, Leoparden und andere Tierarten, die in ihrem Bestand gefährdet sind und es drohen saftige Geldstrafen.

2. Geflügelprodukte - Gefahr durch Vogelgrippe
Seit dem Ausbruch der Vogelgrippe geht der Zoll verstärkt auf die Suche nach allem, was mit Geflügel zu tun haben könnte. Und das sicher ganz verstärkt, nachdem diese Krankheit sich immer mehr Deutschland nähert.
Ob Eier, Federn, deftige Hühnerschenkel für die Pfanne oder Jagdtrophäen von Wildvögeln - bitte nicht einpacken. Es lohnt nicht und bringt Ihnen höchstens eine gehörige Portion Ärger ein

3. "Heilmittel" aus Tieren: Schaden riesig - Wirkung Fehlanzeige
Besonders aus Asien kommen Pulver, Tinkturen oder Liköre, die aus zweifelhaften tierischen Substanzen hergestellt werden. Einen besonderen Boom, so der Zoll, erlebt derzeit der sogenannte Snake-Wine, eine trübe alkoholische Brühe aus eingelegtem Ginseng und Kobras, der angeblich die Manneskraft stärken soll.

Weiterhin wurden Seepferdchen als Mittel gegen Haarausfall oder für ein besseres Sehvermögen und in Acrylharz gegossene Skorpione beschlagnahmt.
Wer mit solchen absurden "Heilmitteln" erwischt wird, muss mit Bußgeld und eventuell auch einem Verfahren rechnen.

4. Potenzpillen à la Viagra - Nur zum Eigenbedarf
Potenzmittel wie z. B. Viagra sind in kleinen Mengen, die dem Eigenbedarf entsprechen, durchaus legitim. Wollen Sie aber die Chance nutzen und erstehen am Urlaubsort die begehrten Pillen gleich in größeren Mengen für Ihren gesamten Bekanntenkreis, dann könnten Sie beim Zoll Schwierigkeiten bekommen. Der wird nämlich vermuten, dass Sie einen schwunghaften Handel mit den Potenzmitteln aufbauen wollen und das ist definitiv verboten.
Wenn Sie Pech haben, werden nicht nur die Pillen beschlagnahmt, sondern es drohen eine Bußgeldzahlung und ein Verfahren.

5. Software und andere Raubkopien - CD, DVD, Textilien und Uhren
Microsoft-Programme, DVDs oder CDs sind besonders beliebte Mitbringsel, da jeder sie gebrauchen kann und die Ersparnis bei Raubkopien immens ist.
D
as Einführen ist allerdings streng verboten. Wer erwischt wird, dem droht die Staatsanwaltschaft mit einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Und natürlich wird hier nicht der Wert des CD-Rohlings zugrunde gelegt, sondern der Kaufpreis des Programms. Und da kommen schnell einige hundert Euro zusammen.
Eine Anzeige wegen Produktpiraterie kann zusätzlich drohen. Es gilt: Gefälschte CDs, DVDs, Textilien, Taschen, Uhren und Kosmetika dürfen zwar eingeführt werden, allerdings nur im Rahmen der Freimenge von 175 Euro und ausschließlich für den privaten Gebrauch. Wer mehr mitbringt, der muß die Waren anmelden und verzollen.

6. Exotische Pflanzen - Gefährlich schön!
Das kann jedem passieren: Man sieht einen lustigen Kaktus oder eine andere wunderschöne Pflanze im Urlaub und nimmt sie für die sonnige Nische im heimischen Wintergarten mit.
Halt, das ist verboten!
Abgesehen davon, dass es auch viele Pflanzen gibt, die unter das Artenschutzgesetz fallen, kann eine exotische Pflanze aus außereuropäischen Ländern leider auch Krankheitserreger auf heimische Arten übertragen.

So geschehen mit einem Erreger aus Nordamerika, der fast den gesamten Bestand der hiesigen Ulmen auf dem Gewissen hat

7. Antike Steine oder Münzen - Bitte liegen lassen!
Auch wenn die antiken Steine im östlichen Mittelmeerraum teilweise in Massen rumliegen, heißt es noch lange nicht, dass sie zur freien Verfügung sind. Bei antiken Münzen und Steinen können die Behörden sehr empfindlich reagieren, wie der Fall eines kürzlich in der Türkei inhaftierten Urlaubers zeigt. Er musste sechs Wochen im Gefängnis sitzen, weil er einen "einfachen" Stein als Andenken mitnehmen wollte und vom türkischen Zoll überprüft wurde.
Auch der deutsche Zoll erhebt auf die Einfuhr antiker Relikte Steuern, daher kann das Einsammeln von irgendwelchen "Steinen" am Urlaubsort später auch an der deutschen Grenze recht teuer werden.

8. Weiche Drogen - Naturdroge Khat
Im Jemen gehört das Kauen von Khat-Blättern zum Alltag wie bei uns eine schöne Tasse Kaffee. Dieses Rauschmittel entspannt und wird dort ab mittags kollektiv konsumiert. Wer auf die Idee kommen könnte, diese softe "Natur-Droge" mit nach Hause zu nehmen, sei gewarnt. Bei uns gehört sie ebenso wie Marihuana, Haschisch, Kokatee, Kokablätter oder Opium zu den Betäubungsmitteln.
Die Einfuhr ist strengstens untersagt. Wer mit Khat erwischt wird, muss mit hohen Geldstrafen rechnen. Von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, die auf den Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz steht, ganz zu schweigen.

Allgemeingültiges

Zollgebiet der Gemeinschaft (Artikel 3 ZK)
Mit der Festlegung eines gemeinschaftlichen Zollgebiets soll der geografische Raum abgegrenzt werden, in dem das gesamte Zollrecht der Europäischen Gemeinschaft einheitliche Anwendung findet.

Zoll- und Staatsgebiet
Seit der Verwirklichung des Europäischen Binnenmarktes zum 01.01.1993 wird der Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EG nicht mehr von den Zollbehörden überwacht. Einfuhrabgaben wie Zölle, Einfuhrumsatzsteuer oder die besonderen Verbrauchsteuern auf beispielsweise Zigaretten, Spirituosen oder Mineralöl werden an den Binnengrenzen nicht mehr erhoben. Gegenüber sog. Drittländern - also Staaten die nicht der EG angehören - wenden alle Mitgliedstaaten gemeinsame Zollvorschriften an und erheben einheitliche Außenzölle (sog. Zollunion).

Folgende 25 Staaten gehören derzeitig der EU an:


                                

Das Zollgebiet entspricht grundsätzlich dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Historische, wirtschaftliche oder geografische Besonderheiten führen jedoch bei einigen der Mitgliedstaaten zu Abweichungen.
Durch die Zugehörigkeit bestimmter nichtkontinentaler oder überseeischer Gebiete zum Zollgebiet hat die Gemeinschaft beispielsweise in Guayana eine gemeinsame Außengrenze mit Brasilien. Neben den Landgebieten und dem technisch nutzbaren Erduntergrund gehören auch die Küstengewässer bis zu einer Ausdehnung von zwölf Seemeilen (entspricht 22,22 km) von der Basislinie aus sowie der Luftraum in der durch konventionelle Flugzeuge erreichbaren Flughöhe zum Zollgebiet der Gemeinschaft (Artikel 3 Abs. 3 ZK). Freizonen und Freilager gehören trotz ihres Sonderstatus ebenfalls zum Zollgebiet der Gemeinschaft (Artikel 166 ZK).

Sonderbestimmungen für bestimmte Nicht-Mitgliedstaaten
Das Fürstentum Andorra, die Republik San Marino und die Türkei sind weder Mitgliedstaaten der EG noch gehören sie zum Zollgebiet der Gemeinschaft. Allerdings besteht zwischen der EG und jedem dieser Länder eine Zollunion (damit gelten diese Gebiete faktisch als zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörend).

Seit dem 01. Januar 1993 können Sie die Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten ohne Zollkontrollen passieren. Dennoch gibt es auch im Reiseverkehr innerhalb der EG Vorschriften, die zu beachten sind.
Welche zollrechtlichen Vorschriften bei einer Reise zu beachten sind, hängt davon ab
-
ob Sie Bürger der EG sind und Ihr Reiseziel ein Mitgliedstaat der EG (Reisen innerhalb der EG) ist,
-
ob Sie Bürger der EG sind und Ihre Reise in ein sogenanntes "Drittland" führt, das heisst in ein nicht
  zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Staat (Reisen außerhalb der EG),

-
ob Sie als Besucher aus einem Drittland nach Deutschland einreisen möchten (Aufenthalt in
  Deutschland - was ist zu beachten).

Die einschlägigen Vorschriften gelten für alle Reisenden, unabhängig von ihrem Reisezweck.
Geschäftsreisende sollten jedoch beachten, dass gewerbliche Waren von diesen Regelungen ausgenommen sind. Sie unterliegen den Regelungen des kommerziellen Warenverkehrs. Bei Fragen zu gewerblichen Waren, die zwischen Mitgliedstaaten der EG transportiert werden, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.


Reisen außerhalb der EG

Sie sind Bürger der EG und Ihr Reiseziel liegt außerhalb der EG.
Hier erhalten Sie Informationen darüber, was Sie bei der Ausreise aus Deutschland und bei Ihrer Rückreise nach Deutschland beachten sollten. Sie können die Reisefreigrenzen nachschlagen und sich über Zollbegünstigungen informieren. Des Weiteren wird Ihnen erläutert, in welchen Fällen Sie für Ihre Reisemitbringsel in Deutschland Einfuhrabgaben zahlen müssen und wie sich diese Abgaben zusammensetzen.

Auf der Karte sind die Länder der EG blau eingezeichnet. Alle anderen Länder liegen außerhalb der EG und sind so genannte Drittländer.
Die meisten Reisen in Drittländer sind entweder Flugreisen oder werden mit dem Reisebus, der Bahn oder dem Auto durchgeführt. In allen diesen Fällen muss die Ein- und Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang an der EG-Außengrenze erfolgen.

In die an Deutschland direkt angrenzende Schweiz können Sie aber auch wandern. Dabei dürfen Sie die Grenze sowohl über offiziell ausgewiesene Grenzübergänge als auch auf zugelassenen grenzüberschreitenden Wanderwegen überschreiten; allerdings nur dann, wenn Sie die Zollvorschriften einhalten und keine Waren mit sich führen, die bei den Zollbehörden anzumelden sind.

Zollkontrolle
Der Zoll führt an der EG-Außengrenze und innerhalb vo Deutschland Zollkontrollen durch. Mit dem EG-Binnenmarkt sind die Zollgrenzen innerhalb der EG weggefallen. Dadurch wurden die Zollkontrollen an den Drittlandsgrenzen (EG-Außengrenzen) um so wichtiger. Zur Unterstützung dieser Zollgrenzkontrollen und zur Überwachung nationaler Vorschriften darf der Zoll auch innerhalb Deutschlands Kontrollen vornehmen.
Zollkontrollen werden vom Grenzabfertigungsdienst, dem Grenzaufsichtsdienst, dem Wasserzolldienst und den Mobilen Kontrollgruppen durchgeführt. Die Kontrollen dienen nicht nur der Sicherung der Abgabenerhebung sondern beispielsweise auch dem Schutz der öffentlichen Ordnung, der Tier- und Pflanzenwelt und der menschlichen Gesundheit. So ist der Zoll unter anderem befugt, geschützte Tiere oder Pflanzen, nicht zugelassene Arzneimittel oder verbotene Gegenstände wie Waffen zu beschlagnahmen.
Der Grenzabfertigungsdienst ist für die Reisenden die häufigste Kontaktstelle mit der Zollverwaltung. Diese Beamten verrichten ihren Dienst direkt an den Grenzübergängen der EG zur Schweiz sowie an den internationalen Flug- und Seehäfen.
Um die Reisendenabfertigung zu beschleunigen, arbeiten die Beamten der Zollverwaltung und der Bundespolizei an vielen Grenzzollämtern in der sogenannten "Verbundabfertigung". Das bedeutet, dass der Reisende nur einmal beim Grenzübertritt kontrolliert wird. Dabei nimmt der Zollbeamte gleichzeitig die Aufgaben der Bundespolizei wahr und umgekehrt.
Diese Regelung gilt allerdings nicht für die internationalen Flughäfen.

Der Grenzaufsichtsdienst (GAD) ist vorrangig für die Überwachung der "grünen" Grenze zuständig, während der Wasserzolldienst (WZD) die zollrechtliche Grenzaufsicht im Bereich der Nord- und Ostsee und den Binnengewässern wahrnimmt.
Dazu führt der GAD rund um die Uhr unregelmäßigen Streifendienst durch. Dadurch soll sowohl der Steuerhinterziehung, dem Verbringen verbotener Gegenstände als auch der illegalen Einwanderung über die grüne Grenze Einhalt geboten werden. Der GAD wird im grenznahem Raum tätig. Dieser erstreckt sich von der Drittlandsgrenze bis 30 km ins Landesinnere.

Mobile Kontrollgruppen sind im gesamten Bundesgebiet tätig. Durch ihre Kontrollen wird nicht nur die Einhaltung von Zoll- und Steuervorschriften überwacht; sie prüfen darüber hinaus auch die Sozialversicherungsausweise im Personen- und Güterbeförderungsgewerbe und überwachen den grenzüberschreitenden Bargeldverkehr zur Bekämpfung der Geldwäsche