Unsere
bisherigen Urlaubsländer - einige Zollbestimmungen
(Informationen,
Fakten....)
Reise und Post > Bestimmungen im Reiseverkehr
Die neuen
Zollbestimmungen
Tabakwaren
Kraftstoff
Neue Bestimmungen im Jahr 2006
http://www.zoll-d.de/Souvenirs
aus anderen Ländern: Diese
Mitbringsel bitte liegen lassen!
Die Verlockung, exotische Reiseandenken mitzunehmen, ist
groß. Bei diesen Dingen macht der Zoll allerdings richtig Ärger! Es gibt Mitbringsel, die sollten Sie lieber nicht mit nach Hause nehmen - sonst
gibt es Ärger
mit dem Zoll.
1.
Krokotäschchen und Co.
- geschmacklos und verboten
Sie sollen Ihren Urlaub richtig genießen, aber
als Mitbringsel reichen auch schöne Schnappschüsse:
Also bitte Finger weg von vermeintlich schicken Krokotäschchen, Schmuck aus
Elefantenhaar, Fellen von Raubkatzen, Schuhen aus Schlangenleder oder
Aschenbechern aus Horn.
Das Washingtoner Artenschutzabkommen, dem Deutschland schon 1976 beigetreten
ist, schützt nämlich Krokodile, Elefanten, Leoparden und andere Tierarten, die
in ihrem Bestand gefährdet sind und es drohen saftige Geldstrafen.
2.
Geflügelprodukte
- Gefahr durch Vogelgrippe
Seit dem Ausbruch der Vogelgrippe geht der
Zoll verstärkt auf die Suche nach allem, was mit Geflügel zu tun haben könnte.
Und das sicher ganz verstärkt, nachdem diese Krankheit sich immer mehr Deutschland
nähert.
Ob Eier, Federn, deftige Hühnerschenkel für die Pfanne oder Jagdtrophäen von
Wildvögeln - bitte nicht einpacken. Es lohnt nicht und bringt Ihnen höchstens
eine gehörige Portion Ärger ein
3.
"Heilmittel" aus Tieren:
Schaden riesig - Wirkung Fehlanzeige
Besonders aus Asien kommen Pulver,
Tinkturen oder Liköre, die aus zweifelhaften tierischen Substanzen hergestellt
werden. Einen besonderen Boom, so der Zoll, erlebt derzeit der sogenannte
Snake-Wine, eine trübe alkoholische Brühe aus eingelegtem Ginseng und Kobras,
der angeblich die Manneskraft stärken soll.
Weiterhin wurden Seepferdchen als Mittel gegen Haarausfall oder für ein
besseres Sehvermögen und in Acrylharz gegossene Skorpione beschlagnahmt.
Wer mit
solchen absurden "Heilmitteln" erwischt wird, muss mit Bußgeld und eventuell
auch einem Verfahren rechnen.
4.
Potenzpillen à la Viagra
- Nur zum Eigenbedarf
Potenzmittel wie z. B. Viagra sind in kleinen
Mengen, die dem Eigenbedarf entsprechen, durchaus legitim.
Wollen Sie aber die Chance nutzen und erstehen am Urlaubsort die begehrten
Pillen gleich in größeren Mengen für Ihren gesamten Bekanntenkreis, dann könnten
Sie beim Zoll Schwierigkeiten bekommen. Der wird nämlich vermuten, dass Sie
einen schwunghaften Handel mit den Potenzmitteln aufbauen wollen und das ist
definitiv verboten.
Wenn Sie Pech haben, werden nicht nur die Pillen beschlagnahmt, sondern es
drohen eine Bußgeldzahlung und ein Verfahren.
5.
Software und andere Raubkopien
- CD, DVD, Textilien und Uhren
Microsoft-Programme, DVDs oder CDs sind
besonders beliebte Mitbringsel, da jeder sie gebrauchen kann und die Ersparnis
bei Raubkopien immens ist.
Das Einführen ist allerdings streng verboten. Wer erwischt wird, dem droht
die Staatsanwaltschaft mit einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Und
natürlich wird hier nicht der Wert des CD-Rohlings zugrunde gelegt, sondern der
Kaufpreis des Programms. Und da kommen schnell einige hundert Euro zusammen.
Eine Anzeige wegen Produktpiraterie kann zusätzlich drohen. Es gilt:
Gefälschte CDs, DVDs, Textilien, Taschen, Uhren und Kosmetika dürfen zwar
eingeführt werden, allerdings nur im Rahmen der Freimenge von 175 Euro und
ausschließlich für den privaten Gebrauch. Wer mehr mitbringt, der muß die Waren
anmelden und verzollen.
6.
Exotische Pflanzen
- Gefährlich schön!
Das kann jedem passieren: Man sieht einen lustigen
Kaktus oder eine andere wunderschöne Pflanze im Urlaub und nimmt sie für die
sonnige Nische im heimischen Wintergarten mit.
Halt, das ist verboten!
Abgesehen davon, dass es auch viele Pflanzen gibt, die unter das
Artenschutzgesetz fallen, kann eine exotische Pflanze aus außereuropäischen
Ländern leider auch Krankheitserreger auf heimische Arten übertragen.
So geschehen mit einem Erreger aus Nordamerika, der fast den gesamten Bestand
der hiesigen Ulmen auf dem Gewissen hat
7.
Antike Steine oder Münzen
- Bitte liegen lassen!
Auch wenn die antiken Steine im östlichen
Mittelmeerraum teilweise in Massen rumliegen, heißt es noch lange nicht, dass
sie zur freien Verfügung sind.
Bei antiken Münzen und Steinen können die Behörden sehr empfindlich
reagieren, wie der Fall eines kürzlich in der Türkei inhaftierten Urlaubers
zeigt. Er musste sechs Wochen im Gefängnis sitzen, weil er einen "einfachen"
Stein als Andenken mitnehmen wollte und vom türkischen Zoll überprüft wurde.
Auch der deutsche Zoll erhebt auf die Einfuhr antiker Relikte Steuern, daher
kann das Einsammeln von irgendwelchen "Steinen" am Urlaubsort später auch an der
deutschen Grenze recht teuer werden.
8.
Weiche Drogen -
Naturdroge Khat
Im Jemen gehört das Kauen von Khat-Blättern zum Alltag
wie bei uns eine schöne Tasse Kaffee. Dieses Rauschmittel entspannt und wird
dort ab mittags kollektiv konsumiert.
Wer auf die Idee kommen könnte, diese softe "Natur-Droge" mit nach Hause zu
nehmen, sei gewarnt. Bei uns gehört sie ebenso wie Marihuana, Haschisch,
Kokatee, Kokablätter oder Opium zu den Betäubungsmitteln.
Die Einfuhr ist strengstens untersagt. Wer mit Khat erwischt wird, muss mit
hohen Geldstrafen rechnen. Von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, die auf
den Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz steht, ganz zu schweigen.
Allgemeingültiges
Zollgebiet der Gemeinschaft (Artikel 3
ZK)
Mit der Festlegung eines gemeinschaftlichen Zollgebiets soll der
geografische Raum abgegrenzt werden, in dem das gesamte Zollrecht der
Europäischen Gemeinschaft einheitliche Anwendung findet.
Zoll- und Staatsgebiet
Seit der Verwirklichung des Europäischen
Binnenmarktes zum
01.01.1993 wird der Warenverkehr zwischen den
Mitgliedstaaten der EG nicht mehr von den Zollbehörden überwacht. Einfuhrabgaben
wie Zölle, Einfuhrumsatzsteuer oder die besonderen Verbrauchsteuern auf
beispielsweise Zigaretten, Spirituosen oder Mineralöl werden an den
Binnengrenzen nicht mehr erhoben. Gegenüber sog. Drittländern - also Staaten die nicht der EG angehören - wenden alle
Mitgliedstaaten gemeinsame Zollvorschriften an und erheben einheitliche Außenzölle (sog.
Zollunion).
Folgende 25 Staaten gehören derzeitig der EU an:

Das Zollgebiet entspricht grundsätzlich dem Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten. Historische, wirtschaftliche oder geografische Besonderheiten
führen jedoch bei einigen der Mitgliedstaaten zu Abweichungen.
Durch die
Zugehörigkeit bestimmter nichtkontinentaler oder überseeischer Gebiete zum
Zollgebiet hat die Gemeinschaft beispielsweise in Guayana eine gemeinsame
Außengrenze mit Brasilien. Neben den Landgebieten und dem technisch nutzbaren
Erduntergrund gehören auch die Küstengewässer
bis zu einer Ausdehnung von zwölf Seemeilen (entspricht 22,22 km) von der Basislinie aus sowie der
Luftraum in der durch konventionelle Flugzeuge erreichbaren
Flughöhe zum Zollgebiet der Gemeinschaft (Artikel 3 Abs. 3 ZK).
Freizonen und Freilager
gehören trotz ihres Sonderstatus ebenfalls zum Zollgebiet der Gemeinschaft
(Artikel 166 ZK).
Sonderbestimmungen für bestimmte Nicht-Mitgliedstaaten
Das Fürstentum Andorra, die Republik San
Marino und die Türkei sind weder Mitgliedstaaten der
EG noch gehören sie zum
Zollgebiet der Gemeinschaft. Allerdings besteht zwischen der EG und jedem dieser Länder eine
Zollunion (damit gelten diese Gebiete faktisch als zum Zollgebiet der
Gemeinschaft gehörend).
Seit dem 01. Januar 1993 können Sie die Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten
ohne Zollkontrollen passieren. Dennoch gibt es auch im Reiseverkehr innerhalb
der EG Vorschriften, die zu beachten sind.
Welche zollrechtlichen
Vorschriften bei einer Reise
zu beachten sind, hängt
davon ab
- ob Sie Bürger der EG sind und Ihr Reiseziel ein Mitgliedstaat der EG (Reisen
innerhalb der EG) ist,
-
ob Sie Bürger der EG sind und Ihre Reise in ein sogenanntes "Drittland"
führt, das heisst in ein nicht
zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Staat
(Reisen außerhalb der EG),
-
ob Sie als Besucher aus einem Drittland nach Deutschland einreisen möchten
(Aufenthalt in
Deutschland - was ist zu
beachten).
Die einschlägigen Vorschriften gelten für alle Reisenden,
unabhängig von ihrem Reisezweck.
Geschäftsreisende sollten jedoch beachten, dass gewerbliche
Waren von diesen Regelungen ausgenommen sind. Sie unterliegen den
Regelungen des kommerziellen Warenverkehrs. Bei Fragen zu gewerblichen Waren,
die zwischen Mitgliedstaaten der EG transportiert werden, wenden Sie sich bitte
an Ihr zuständiges Finanzamt.
Reisen außerhalb der EG
Sie sind Bürger der EG
und Ihr Reiseziel liegt außerhalb der EG.
Hier erhalten Sie Informationen darüber, was Sie bei
der Ausreise aus Deutschland und bei Ihrer Rückreise nach Deutschland
beachten sollten. Sie können die Reisefreigrenzen
nachschlagen und sich über Zollbegünstigungen informieren. Des Weiteren wird
Ihnen erläutert, in welchen Fällen Sie für Ihre Reisemitbringsel in Deutschland
Einfuhrabgaben
zahlen müssen und wie sich diese Abgaben zusammensetzen.

Auf der Karte sind die Länder der EG blau eingezeichnet. Alle anderen Länder
liegen außerhalb der EG und sind so genannte Drittländer.
Die meisten Reisen in Drittländer sind entweder Flugreisen oder werden mit
dem Reisebus, der Bahn oder dem Auto durchgeführt. In allen diesen Fällen muss
die Ein- und Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang an der EG-Außengrenze
erfolgen.
In die an Deutschland direkt angrenzende Schweiz können Sie aber auch
wandern. Dabei dürfen Sie die Grenze sowohl über offiziell ausgewiesene Grenzübergänge als auch auf zugelassenen grenzüberschreitenden
Wanderwegen überschreiten; allerdings nur dann, wenn Sie die Zollvorschriften
einhalten und keine Waren mit sich führen, die bei den
Zollbehörden anzumelden sind.
Zollkontrolle
Der
Zoll führt an der EG-Außengrenze und innerhalb vo Deutschland
Zollkontrollen durch. Mit dem EG-Binnenmarkt sind die Zollgrenzen innerhalb der EG weggefallen.
Dadurch wurden die Zollkontrollen an den Drittlandsgrenzen (EG-Außengrenzen) um
so wichtiger. Zur Unterstützung dieser Zollgrenzkontrollen und zur Überwachung
nationaler Vorschriften darf der Zoll auch innerhalb Deutschlands Kontrollen
vornehmen.
Zollkontrollen werden vom Grenzabfertigungsdienst, dem
Grenzaufsichtsdienst, dem Wasserzolldienst und den Mobilen
Kontrollgruppen durchgeführt. Die Kontrollen dienen nicht nur der
Sicherung der Abgabenerhebung sondern beispielsweise auch dem Schutz
der öffentlichen Ordnung, der Tier- und Pflanzenwelt und der menschlichen
Gesundheit. So ist der Zoll unter anderem befugt, geschützte Tiere oder
Pflanzen, nicht zugelassene Arzneimittel oder verbotene Gegenstände wie Waffen
zu beschlagnahmen.
Der
Grenzabfertigungsdienst ist für die Reisenden die
häufigste Kontaktstelle mit der Zollverwaltung. Diese Beamten verrichten ihren
Dienst direkt an den Grenzübergängen der EG zur Schweiz sowie an den
internationalen Flug- und Seehäfen.
Um die Reisendenabfertigung zu
beschleunigen, arbeiten die Beamten der Zollverwaltung und der Bundespolizei an
vielen Grenzzollämtern in der sogenannten "Verbundabfertigung".
Das bedeutet, dass der Reisende nur einmal beim Grenzübertritt kontrolliert
wird. Dabei nimmt der Zollbeamte gleichzeitig die Aufgaben der Bundespolizei
wahr und umgekehrt.
Diese Regelung gilt allerdings nicht für die
internationalen Flughäfen.
Der
Grenzaufsichtsdienst
(GAD) ist vorrangig für die Überwachung der "grünen" Grenze zuständig, während
der Wasserzolldienst
(WZD) die zollrechtliche Grenzaufsicht im Bereich der Nord- und Ostsee und den
Binnengewässern wahrnimmt.
Dazu führt der GAD rund um die Uhr unregelmäßigen
Streifendienst durch. Dadurch soll sowohl der Steuerhinterziehung, dem
Verbringen verbotener Gegenstände als auch der illegalen Einwanderung über die
grüne Grenze Einhalt geboten werden. Der GAD wird im grenznahem Raum tätig.
Dieser erstreckt sich von der Drittlandsgrenze bis 30 km ins Landesinnere.
Mobile Kontrollgruppen sind im gesamten Bundesgebiet
tätig. Durch ihre Kontrollen wird nicht nur die Einhaltung von Zoll- und
Steuervorschriften überwacht; sie prüfen darüber hinaus auch die
Sozialversicherungsausweise im Personen- und Güterbeförderungsgewerbe und
überwachen den grenzüberschreitenden Bargeldverkehr zur Bekämpfung der
Geldwäsche